Lesung Michael Buback am 16.06.2009

Die Veranstaltung des Frankfurter Autoren Theater mit Michael Buback stieß auf ungemein großes Interesse. Im großen Saal der Brotfabrik in Hausen waren über 120 Menschen versammelt, als Michael Buback aus seinem Buch „Der zweite Tod meines Vaters“ las und sich den Fragen des Publikums stellte.

Am 19. Juni 2009 erschien in der FAZ ein Bericht über die Lesung. Wir zitieren:

„Die Lesung von Michael Buback beginnt mit einer Warnung. Wer sein Buch „Der zweite Tod meines Vaters“ noch nicht kenne, werde gleich sehr erschrecken, sagt der Autor. Und er hat recht. Sobald Andreas Platthaus, Redakteur dieser Zeitung, der die Veranstaltung im Frankfurter Autoren Theater moderiert, die Gäste begrüßt hat, kommt Buback auf den Punkt: Er sei sich zu 99 Prozent sicher, den Mörder seines Vaters Siegfried Buback, der 1977 von der Roten Armee Fraktion erschossen wurde, zu kennen. Eigentlich, sagt Buback, sei der Fall für jeden Kriminalfilm zu langweilig, so offensichtlich sei er. Es stehe fest, dass zwei Personen, von einem Motorrad aus, auf seinen Vater geschossen hätten. Mehrere Zeugen hätten eine Frau zu erkennen geglaubt. Es sei ein Haar in ei­nem Helm sichergestellt worden, fährt Buback fort. Drei Monate später seien ein Mann und eine Frau verhaftet wor­den, die die Tatwaffe und einen Schraubenzieher von dem Tatmotorrad bei sich hatten. Schließlich stamme auch noch das gefundene Haar von der Frau, sagt Buback. So weit, so eindeutig. Abgesehen von der Tatsache, dass Verena Becker, die besagte Frau, nicht für den Mord angeklagt wird. Stattdessen werden drei männliche Mittäter verurteilt. Im späteren Prozess sei nicht einmal mehr die Rede von einer Frau gewesen, sagt Buback. Zwar wird Becker wegen versuchten Mordes nach einem Schusswechsel bei ihrer Festnahme zu lebenslanger Haft verurteilt, 1989 aber begnadigt. (…) Inzwischen ließ das Bundesinnenministerium die Ermittlungsakte zum Staatsgeheimnis erklären – das bekräftigt ihn in seiner Annahme. Der genannte Grund für diese Sperre, der Paragraph 96 der Strafprozessordnung, lässt aufhorchen: Er besagt, dass Akten nicht herausgegeben werden müssen, wenn das Bekanntwerden des Inhalts „dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.“

 

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